AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01/2006) der Firma RETERRA Erden Süd GmbH, Kehlenweg 5, 71686 Remseck am Neckar.

1. Allgemeines

a.) Unsere Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Abweichende AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Die ausschließliche Geltung unserer AGB wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart.

b.) Alle, auch nachträgliche Vereinbarungen, insbesondere wenn sie unsere AGB abändern sollen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.

c.) Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und Lieferzeit. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass innerhalb dieser Frist der Auftrag durch uns ausgeführt wird.

2. Lieferung

a.) Erfüllungsort im vollkaufmännischen Verkehr ist Remseck/Aldingen. Im kaufmännischen Verkehr muss der Erfüllungsort nicht Ort des Versandes sein, dieser erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.

b.) Lieferfristen werden bestimmt durch den Abgang am Erfüllungsort oder am durch uns benannten Versandort. Lieferfristen können erst in Gang gesetzt werden, wenn der Kunde allen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Sollten zugesagte Lieferfristen ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so kann der Kunde eine Nachfrist setzen, die mit mindestens 2 Wochen ab Eingang dieser Fristsetzung zu bemessen ist. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann sich der Kunde - wenn wir immer noch im Verzug sind - vom Vertrag lösen. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist der Kunde Kaufmann, der im Rahmen seines Handelsgewerbes das Geschäft tätigt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich - rechtlichen Sondervermögens, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 286 Absatz 2, 326 BGB unter Ausschluss eines Schadenersatz-anspruches nur vom Vertrag zurücktreten. In allen übrigen Fällen beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung der Höhe nach auf das Entgelt, dass für die Lieferung vereinbart ist; liegt dieser Betrag unter € 5.112,92, ist diese Summe als Höchstgrenze eines Schadenersatzes vereinbart.

c.) Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen, die eine zumutbare Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, Energie- und Rohstoffmangel, Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Behinderung oder, wenn die Störung länger andauert, nach unsere Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil der Lieferverpflichtung, ohne das dem Kunden deshalb Schadenersatzansprüche zustehen. Wir werden den Kunden vom geplanten Rücktritt informieren, damit dieser Bedenken unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen ab Abgang bei uns, schriftlich äußern kann. Ein Rechtsanspruch des Kunden entsteht hierdurch nicht. Dies gilt selbst dann, wenn bereits Lieferverzug eingetreten war.

d.) Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft, auf das die Bestimmungen des Gesamtvertrages entsprechend Anwendung finden. Bei vereinbarten Teillieferungen hat der Abruf gleichmäßig verteilt über die vereinbarte Abrufzeit rechtzeitig und ohne Anmahnung zu erfolgen. Spezifikationen, die einmal erteilt sind, können nicht abgeändert werden. Bei Abschlüssen über gleichartige Waren erfolgt die Auslieferung nach der Zeitfolge der Abschlüsse. Die abgeschlossenen Mengen gelten mit einer Toleranz von 10 % über bzw. unter der bestätigten Liefermenge. Für die Gewichtsberechnung ist allein unsere Werks- oder Lagerwaage maßgebend. Soweit die Ware nicht nach Gewicht sondern nach Volumen berechnet wird, gilt hierfür die EN 12580, wobei das Volumen zum Zeitpunkt des Versandes bzw. der Abholung durch den Kunden maßgebend ist. Für Substrate, deren organischer Anteil 12 Massen-Prozent nicht übersteigt, also bei hauptsächlich aus mineralischen Grundstoffen bestehenden Substraten gilt in Abweichung zu vorstehender Volumenberechnung die EN 1097-3. Reklamationen des Kunden gegen die Gewichts-/Volumenabrechnung sind bei Anlieferung unverzüglich auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere Reklamationen durch den Kunden werden nur dann berücksichtigt, wenn er nachweist, dass das ermittelte Gewicht/Volumen der Ware durch uns unzutreffend zugrunde gelegt war. Er trägt insoweit die Beweislast.

e.) Wird die Ware nicht rechtzeitig abgerufen, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

f.) Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt und ungeschützt geliefert. Soweit wir auf Abruf für den Kunden Ware bei uns lagern, haften wir nicht für die Fälle, in denen durch natürliche Ereignisse - z.B. Regen, Wind, Sonne usw. - das Gewicht/Volumen der Ware reduziert oder erhöht wird, bzw. die Qualität der Ware leidet. Gegen angemessene Kostenerstattung kann der Kunde verlangen, dass gegen derartige Naturereignisse Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wobei dies durch den Kunden schriftlich zu verlangen und durch uns schriftlich zu bestätigen ist.

g.) Soweit wir die Transportverpackung der Ware übernommen haben, übernehmen wir die Haftung bis zum Abschluss des Abladevorgangs an dem vom Kunden benannten Lieferort. Wir haften insbesondere nicht dafür, dass die Verpackung dem Weitertransport auf der Baustelle oder zu einem Dritten standhält. Der Kunde hat selbst Vorkehrungen zu treffen, die einen derartigen Weitertransport gefahrlos möglich machen.

3. Preise

a.) Sämtliche unsererseits genannten Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

b.) Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Liefert unser Kunde/Vertragspartner Tonziegel, Mauerziegel, Grünschnitt, Wurzelholz oder andere Reststoffe an, sind Verunreinigun-gen/Kontaminationen, die eine Sonderbehandlung notwendig machen können, vor Anlieferung durch den Kunden/Vertragspartner schriftlich anzuzeigen. Diesbezügliche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Kosten können dem Kunden/Vertragspartner gesondert berechnet werden. Soweit das angelieferte Material Verunreinigungen/Kontaminationen aufweist, die durch den Kunden/Vertragspartner nicht uns gegenüber deklariert worden sind, können wir unverzüglich einen Sachverständigen mit der Überprüfung des angelieferten Materials beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners.

c.) Zahlungen haben bis zum nächsten Fälligkeitstag zu erfolgen. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus, dass uns keine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt bzw. kein Nachteil droht, wenn wir selbst Leistungsverweigerungsrechte haben oder wenn wir für unsere mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erlangt haben, der deren Wert entspricht. Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Wir können auch einen höheren Zinsschaden geltend machen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen, wobei dem Kunden unbenommen bleibt, uns eine geringere Zinsbelastung nachzuweisen. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

d.) Wir sind berechtigt, auf die ältest fällige Rechnung zu verrechnen. Wir können angemessene Abschlagszahlung fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. Bei Versandgeschäften können wir den Rechnungsbetrag sowie die Kosten des Versandes unter der Zustellung durch Nachnahme einziehen lassen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Kunde, der nicht als Kaufmann im Handels-register eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät und der Verzugsbetrag mindestens ein Zehntel des vereinbarten Preises beträgt oder ein Kunde, der als Kaufmann im Handels-register eingetragen ist, mit einer Rate vierzehn Tage in Verzug kommt. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere ein Zahlungsanspruch von uns gefährdet, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, gleichviel ob der Betrag gestundet wurde oder eine Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte.

e.) In Ermangelung individualvertraglicher Vereinbarungen gelten die Konditionen gem. unserer jeweils gültiger Preisliste für gewerbliche Abnehmer ab Betrieb Aldingen, bzw. Öhringen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge und Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalte sind unzulässig.

4. Eigentumsvorbehalt

a.) Alle gelieferten Waren bleiben bis zu Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unserer Saldoforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Zahlung bei Wechsel und Scheck tritt erst mit deren Einlösung ein. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten, unsere Forderungen insgesamt um mehr als 2 % werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Werden Erlöse auf Grund einer Zwangsvollstreckung realisiert, so steht der Erlös uns zunächst voll zu. Wir werden unverzüglich abrechnen. Pfändungen sind entsprechend freizugeben, vorausgesetzt, dass alle unsere Ansprüche befriedigt sind.

b.) Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenständen erwerben wir anteilig Miteigentum. Verliert unsere Ware durch Verarbeitung ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht, so können wir auf ihre Herausgabe verlangen. Das vorgenannte Miteigentum erlischt insoweit. Der Kunde verwahrt sorgfältig und unentgeltlich. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb ermächtigt. Dieser tritt seine so erworbene Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Unterhält der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokurrentverhältnis, wird die Kontokurrentforderung des Kunden an seinen Abnehmer bis zur Höhe all unserer Forderungen gegen den Kunden bei laufender Rechnung unserer Kontokurrentforderung, schon jetzt an uns abgetreten. Eine Offenlegung der Abtretung erfolgt erst bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unserer Ansprüche. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zum Einzug berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, an wen er veräußert und welche Fordrungen er diesbezüglich erworben hat. Hat der Kunde bezüglich der Abtretungen einen Titel, so hat er diesen auf Verlangen uns in gesetzlicher Form auf seine Kosten abzutreten.

c.) Pfändungen unserer Waren und Miteigentumsanteile sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung bzw. Ablehnung mangels Masse, sind wir berechtigt, die sofortige Rückführung unserer Waren auf Kosten des Kunden zu verlangen. Machen wir vom Rückrufrecht Gebrauch, ist dies, unbeschadet anderer zwingender Gesetzesvorschriften, nur dann als Vertragsrücktritt anzusehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

a.) Soweit Ware von uns beim Kunden angeliefert bzw. von ihm abgeholt wird, ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherheit der jeweiligen Örtlichkeit gewährleistet ist. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Zu- und Abfahrt mit schweren Lastkraftwagen, Baggern und dergleichen durch uns schadlos bewältigt werden können, sodass Schäden am Eigentum des Kunden oder Dritter ausgeschlossen sind. Kommt der Kunde dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, sind jegliche Schadenersatzansprüche uns gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einem Verhalten unsererseits, das auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Entstehen Schäden an Rechtsgütern Dritter und trifft uns hinsichtlich eines Verschuldens nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, so stellt uns der Kunde, soweit er seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist, von diesbezüglichen Schadenersatzverpflichtungen frei.

b.) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass an seiner Ab- bzw. Beladestelle neben vorgenannter Verkehrssicherheit auch genügend Raum vorhanden ist, die ein problemloses, zügiges Ab- bzw. Beladen ermöglichen. Sind derartige Vorkehrungen durch den Kunden nicht getroffen worden, können wir die Leistung verweigern und den hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand - d.h. Fahrt- und Personalkosten - gesondert in Rechnung stellen. Werden Zu- bzw. Abfahrt, das Be- bzw. Abladen auf Weisung des Kunden gegenüber unserem Personal durchgeführt, ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, n unser Personal handelt grob fahrlässig bzw. vorsätzlich.

c.) Sind aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse Schutzmaßnahmen angezeigt, ohne die unser Personal gesundheitlich beeinträchtigt bzw. unsere Fahrzeuge beschädigt werden könnten, hat der Kunde auf seine Kosten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um dies zu verhindern und unser Personal auf entsprechende Gefahren ausdrücklich hinzuweisen.

d.) Bei Anlieferung von Ware mit Silofahrzeugen hat der Kunde Vorkehrungen zu treffen, dass beim Abladen (Ausblasvorgang) die Ware ausreichend mit Wasser beregnet werden kann, um so übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden. Der Kunde hat hierfür ausreichend technisches Gerät sowie Personal auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dem nicht nach, können wir die Leistung verweigern. Der Kunde befindet sich in diesem Fall im Annahmeverzug. Liefern wir trotz Fehlens entsprechender Vorkehrungen dennoch und entstehen hierdurch Schäden an Rechtsgütern des Kunden oder Dritter, sind wir von jeglicher Haftung frei. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter für diesen Fall freizustellen.

6. Gewährleistung

a.) Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit der von uns gelieferten Waren bis zu einem Jahr nach Lieferung bzw. Gefahrübergang, unabhängig davon, ob die durch uns gelieferten Waren in ein Bauvorhaben eingebracht werden oder nicht. Nach diesem Zeitpunkt sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Angaben zu bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. sind als annähernd zu betrachten und beinhalten keine Zusicherung einer speziellen Eigenschaft, es sei den, diese wurde durch uns ausdrücklich und schriftlich erteilt. Herstellungs- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Diese berechtigen den Kunden nur dann zu Beanstandung, wenn die Ware nur unangemessener Einsatzänderung verwendet werden kann.

b.) Der Kunde hat gelieferte Ware - soweit zumutbar - auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr sind offen zutage liegende Mängel schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken binnen 10 Tagen anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Ware beim Kunden und der Zugang der schriftlichen Rüge. Entsprechendes gilt für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen. Haben wir gemeldete Mängelansprüche schriftlich zurückgewiesen, verjähren diese spätestens einen Monat nach Eingang der schriftlichen Zurückweisung beim Kunden.

c.) Macht der Kunde innerhalb des Gewährleistungszeitraumes diesbezügliche Ansprüche geltend, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand mindestens zweimal - mit angemessener, schriftlicher Fristsetzung durch den Kunden - nachzubessern oder aber neu zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung ebenfalls fehl, kann der Kunden vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ergangenen Gewinn oder den Ersatz von Mangelfolgeschäden besteht nicht, es sei denn, uns, oder unseren Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, für den wir zu haften haben, so wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrenübergang bestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht für Liefergegenstände, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen oder aber deren gewöhnliche Nutzungszeit unter 5 Jahren liegt. Die Vermutung gilt weiterhin nicht Liefergegenstände, die durch natürliche Einwirkungen - so z.B. Sonne, Regen, Wind, Frost und dergleichen - natürlichen physikalischen/chemischen Veränderungen unterworfen sind.

d.) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren für einen anderen Zweck als den vertraglich vorgesehenen verwendet oder wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften des Herstellers bzw. von uns nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Schaden nicht ursächlich auf den vorgenannten Verstößen beruht. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß. Wir übernehmen keine Gewähr für unsachgemäße Handhabung, Lagerung, nicht vorhersehbare klimatische oder sonstige Einwirkungen. Bei Lieferung nach Muster haften wir nicht für Abweichungen, die rohstoffbedingt sind trotz sorgfältiger Auswahl. Für gebrauchte Sachen besteht keine Gewähr; soweit gesetzlich zulässig, ist insoweit die Haftung für jeglichen Schaden ausgeschlossen.

e.) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit eine von uns geschlossene Versicherung dafür eintritt. Soweit versicherungsrechtlich zulässig, können wir uns durch Abtretung freistellen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen Durchsetzung betrifft uns nicht. Selbstbeteiligungen im weitesten Sinne werden vom Schadenersatzanspruch abgesetzt. Darüber hinaus ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt auf wesentliche vertragliche Pflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszweckes vereitelt. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur für Schäden, die typischerweise bei Geschäften fraglicher Art entstehen. Alle Haftungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr, wobei die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften hiervon unberührt bleibt.

7. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a.) Gerichtsstand im vollkaufmännischen Verkehr ist Stuttgart, für Amtsgerichtssachen Ludwigsburg. Beide Gerichtsstände bestehen nach unserer Wahl neben den Gesetzlichen, soweit wir Aktiv-Prozesse führen.

b.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ersatzweise das der Europäischen Gemeinschaft, danach ersatzweise internationales Kauf- und Werkvertragsrecht.

c.) Teilnichtigkeit einzelner Klauseln führt nicht zur Gesamtnichtigkeit. Eine nichtige Bestimmung ist nach Treu und Glauben zu ersetzen bzw. zu ergänzen.
B31507